Allgemeine Geschäftsbedingungen

SCHLUSSBESTIMMUNGEN FÜR SCHRIFTLICH INDIVIDUALISIERTE ANGEBOTE

(z.B. elektronische Angebote via E-Mail)

Nachstehende Schlussbestimmungen sind am Ende des Angebots über einem optionalen

Unterschriftenfeld hinzuzufügen. ACHTUNG: Ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat benötigt jedenfalls

eine gesonderte Unterschrift.

SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

Der Auftraggeber ermächtigt die Robins Umzüge GmbH, Gradnerstraße 120, 8054 Graz, Österreich,

Creditor ID, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Firmenlastschriften einzuziehen. Zugleich

weist der Auftraggeber sein Kreditinstitut an, die von der Robins Umzüge GmbH auf sein Konto

gezogenen SEPA-Firmenlastschriften einzulösen.

Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von SEPA-Firmenlastschriften, die auf

Konten von Unternehmen gezogen sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, nach der erfolgten

Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt,

SEPA-Firmenlastschriften nicht einzulösen.

Mandatsreferenz

Zahlungspflichtiger, Adresse, Plz, Ort, Land

IBAN

Ort, Datum, Firmenmäßige Zeichnung

SEPA-Lastschrift-Mandat

Der Auftraggeber ermächtigt die Robins Umzüge GmbH, Gradnerstraße 120, 8054 Graz, Österreich,

Creditor ID, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Lastschriften einzuziehen. Zugleich weist der

Auftraggeber sein Kreditinstitut an, die von der Robins Umzüge GmbH auf sein Konto gezogenen SEPALastschriften

einzulösen.

Der Auftraggeber kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die

Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut

vereinbarten Bedingungen.

Mandatsreferenz

Zahlungspflichtiger, Adresse, Plz, Ort, Land

IBAN

Ort, Datum, Firmenmäßige Zeichnung

DIENSTLEISTUNG VOR ABLAUF DER WIDERRUFSFRIST FÜR KONSUMENTEN

Bei Konsumenten erfolgt die Ausführungen der Dienstleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf der

14-tägigen Widerrufsfrist. Bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist haben Konsumenten das

Recht auf Widerruf.

O Ich verlange ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Dienstleistungen vor Ablauf der 14-tägigen

Widerrufsfrist begonnen wird. Mein Widerrufsrecht erlischt mit der vollständigen Erfüllung der

Dienstleistungen. Wurden die Dienstleistungen nicht vollständig erfüllt und wird der Vertrag von mir

widerrufen, wird mir ein im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßiger

Betrag in Rechnung gestellt.

Schlussbestimmungen

AGB. Es gelten die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Robins Umzüge GmbH.

Datenschutz. Die beiliegende Datenschutzerklärung der Robins Umzüge GmbH wird zur Kenntnis

genommen.

Widerrufsbelehrung für Konsumenten. Ich habe die beiliegende Widerrufsbelehrung für

Konsumenten zur Kenntnis genommen.

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen der Robins Umzüge

GmbH und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der

internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden

keine Anwendung.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw.

gewerbliche Tätigkeit der Robins Umzüge GmbH auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist,

bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher

bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Robins

Umzüge GmbH und dem Auftraggeber als Unternehmer wird das sachlich zuständige österreichische

Gericht für Graz vereinbart. Die Robins Umzüge GmbH ist aber auch zur Klage am allgemeinen

Gerichtsstand der Robins Umzüge GmbH und des Auftraggebers berechtigt.

Optional: Ort, Datum, (Firmenmäßige) Zeichnung

SCHLUSSBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRONISCHE FORMULARE

(z.B. Webshop, Anmeldeformulare)

Nachstehende Klauseln sind direkt über dem JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG BESTELLEN-BUTTON oder

über dem FORMULAR ABSENDEN BUTTON hinzuzufügen. Die Subdomain Ihrer Allgemeinen

Geschäftsbedingungen sowie die Subdomain Ihrer Datenschutzerklärung, Versandkostenübersicht

und Zahlungsmittel ist in den Schlussbestimmungen zu verlinken.

SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

Der Auftraggeber ermächtigt die Robins Umzüge GmbH, Gradnerstraße 120, 8054 Graz, Österreich,

Creditor ID, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Firmenlastschriften einzuziehen. Zugleich

weist der Auftraggeber sein Kreditinstitut an, die von der Robins Umzüge GmbH auf sein Konto

gezogenen SEPA-Firmenlastschriften einzulösen.

Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von SEPA-Firmenlastschriften, die auf

Konten von Unternehmen gezogen sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, nach der erfolgten

Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt,

SEPA-Firmenlastschriften nicht einzulösen.

Mandatsreferenz: (der IBAN ist jedenfalls vom Kunden einzufügen, die sonstigen Daten können Sie

automatisch einspielen)

Zahlungspflichtiger, Adresse, Plz, Ort, Land

IBAN:

SEPA-Lastschrift-Mandat

Der Auftraggeber ermächtigt die Robins Umzüge GmbH, Gradnerstraße 120, 8054 Graz, Österreich,

Creditor ID, Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Lastschriften einzuziehen. Zugleich weist der

Auftraggeber sein Kreditinstitut an, die von der Robins Umzüge GmbH auf sein Konto gezogenen SEPALastschriften

einzulösen.

Der Auftraggeber kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die

Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut

vereinbarten Bedingungen.

Mandatsreferenz: (der IBAN ist jedenfalls vom Kunden einzufügen, die sonstigen Daten können Sie

automatisch einspielen)

Zahlungspflichtiger, Adresse, Plz, Ort, Land

IBAN:

DIENSTLEISTUNG VOR ABLAUF DER WIDERRUFSFRIST FÜR KONSUMENTEN

Bei Konsumenten erfolgt die Ausführungen der Dienstleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf der

14-tägigen Widerrufsfrist. Bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist haben Konsumenten das

Recht auf Widerruf.

— CHECKBOX — Ich verlange ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Dienstleistungen vor Ablauf

der 14-tägigen Widerrufsfrist begonnen wird. Mein Widerrufsrecht erlischt mit der vollständigen

Erfüllung der Dienstleistungen. Wurden die Dienstleistungen nicht vollständig erfüllt und wird der

Vertrag von mir widerrufen, wird mir ein im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis

verhältnismäßiger Betrag in Rechnung gestellt.

Schlussbestimmungen

AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Übersicht der Zahlungsmittel der

Robins Umzüge GmbH.

Widerrufsbelehrung. Es gilt die Widerrufsbelehrung von ROBIN.

Datenschutz. Die Datenschutzerklärung der Robins Umzüge GmbH wird zur Kenntnis genommen.

JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG BESTELLEN-BUTTON

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Robins Umzüge GmbH, im Folgenden kurz ROBIN genannt.

Geltung

Vertragsgrundlagen. ROBIN schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der

Grundlage der von ROBIN erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung

etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen

oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten,

soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle

Rechtsbeziehungen zwischen ROBIN und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten

Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen ROBIN und dem

jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten,

Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug

genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ROBIN werden dem Auftraggeber schriftlich

bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw.

Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als

auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei

Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende

Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von ROBIN nur dann

Vertragsbestandteil, wenn diese von ROBIN in das Angebot integriert oder von ROBIN zum Beispiel

durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine

Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von ROBIN nur dann

wirksam, wenn diese von ROBIN mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden

Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht ROBIN der

Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder

Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch ROBIN

bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben

rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen

Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen

Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ROBIN gelten diese in der genannten

Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des

Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von ROBIN und von Vertragselementen

des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von ROBIN vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmern. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages

unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit

Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der

unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Angebot durch ROBIN. Angebote von ROBIN an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen

Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins,

Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch

unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von ROBIN, also z.B. bei Zusatzaufträgen in

laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen

zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei ROBIN gebunden.

Annahme durch ROBIN. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags

durch ROBIN zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass ROBIN z.B.

durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass

ROBIN den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein

elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang

haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen

österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag,

Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00

Uhr zugegangen.

Informationen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten

Informationspflichten von ROBIN werden abbedungen.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort bei Unternehmern. Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmern ist der Sitz von

ROBIN.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen

Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von ROBIN.

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen,

Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen

Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der

Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von

Preisen, Fristen und Terminen führen.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht,

schuldet ROBIN eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung.

Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat ROBIN bei der Ausführung der

Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung

bestehen.

Austauschbare Leistungen bei Unternehmern. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang

steht, ist ROBIN bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung

abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. ROBIN ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der

Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von ROBIN vereinbarungsgemäß auf konkret

festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese

Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von ROBIN ausschließlich in der fachgerechten

Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der

vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist ROBIN berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Termine und Fristen. Von ROBIN angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese

nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop

ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.

Vertragslaufzeit bei Verträgen mit Unternehmern. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter

Einhaltung einer Mindestlaufzeit von einem Jahr und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit kündbar. Im Fall der Nichtkündigung durch den

Auftraggeber verlängert sich die Mindestlaufzeit um ein Jahr und ist das Vertragsverhältnis

wiederum nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen

Mindestlaufzeit kündbar.

Vertragslaufzeit bei Verträgen mit Konsumenten. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse

– insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für

ROBIN unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei ROBIN oder den Auftragnehmern

von ROBIN – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und

unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen

organisatorischen Maßnahmen. Davon hat ROBIN den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat ROBIN unverzüglich, ohne

Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle

Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch ROBIN erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die

Abstimmung bei Auftragsdetails und die Ermöglichung des Zutritts zu Objekten, sofern dies für die

Leistungserbringung durch ROBIN erforderlich ist.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den

Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch ROBIN bekannt wird, hat der

Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren

Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene

Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den ROBIN dadurch

entstehenden Mehraufwand. Sofern ROBIN aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener

Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist ROBIN

unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere

Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die

Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin

erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird ROBIN von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber

beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber ROBIN

zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu

unterstützen.

Referenz. ROBIN ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von ROBIN für den

Auftraggeber erstellten Leistungen auf ROBIN und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen

und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen

Werbemittel von ROBIN Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung,

Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem

Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

Besondere Leistungen Umzugsverträgen

Abrechnung nach Stundensatz. Bei Umzugsverträgen erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand /

Stundensatz gemäß den aktuellen Preislisten von ROBIN.

Zuschläge. Die Normalarbeitszeit von ROBIN ist von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(ausgenommen gesetzliche Feiertage). Sollte der Auftraggeber außerhalb dieses Zeitraumes

Umzugsdienstleistungen von ROBIN beauftragen oder ist es für ROBIN aufgrund des Verschuldens

des Auftraggebers zur Beendigung des Auftrags erforderlich in Zeiträumen nach 17.00 Uhr, an

Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen tätig zu werden, so ist ROBIN berechtigt einen Zuschlag von

100% des in den aktuellen Preislisten ausgewiesenen Betrags zu verrechnen. Bei Verträgen mit

Konsumenten besteht eine Hinweispflicht von ROBIN.

Materialeinsatz/Kartonagen. Von ROBIN zur Verfügung gestellte Kartonagen verbleiben im

Eigentum von ROBIN. Die Abrechnung von Material erfolgt gemäß den aktuell gültigen Preislisten

von ROBIN.

Entsorgung. Die allfällige Entsorgung von Leermaterial u.Ä. durch ROBIN erfolgt ausschließlich in

Rücksprache mit Robin und nach gesondertem schriftlichem Auftrag.

Einlagerung. Werden im Rahmen von Umzugsdienstleistungen im Auftrag des Auftraggebers oder

aufgrund einer wie auch immer gearteten Nichtentgegennahme am Zielort Gegenstände des

Auftraggebers in Lagerräumen von ROBIN eingelagert werden, so gelten die Preislisten und

Bestimmungen über die Lagerraumvermietung.

Besondere Mitwirkungspflichten bei Umzugsverträgen. Nebst den in diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten verpflichtet sich der

Auftraggeber zu/zur

– einer auf den ersten Blick erkennbaren Kennzeichnung von Kartons, in welchen sich fragile

und zerbrechliche Gegenstände befinden. Die Kennzeichnung hat in Fettbuchstaben mit den

Worten „zerbrechlich“ oder „fragil“ zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat auf der Oberseite

eines jeden Kartons sowie auf zumindest einer weiteren Seite zu erfolgen.

– einer detaillierten und auf den ersten Blick erkennbaren Kennzeichnung des genauen

Zielortes der Kartons bzw. der zu den transportierenden Gegenständen. Die Kennzeichnung

muss zumindest den jeweiligen Zielraum bzw. das jeweilige Büro zu enthalten. Eine

Allgemeine Beschreibung (z.B. EG oder EG zweite Türe rechts) ist ebenfalls zulässig.

– Verfügungstellung einer Parkmöglichkeit unter Einhaltung der StVO am Abhol- sowie am

Zielort. Der Kunde hat die Kosten bei ausschließlich entgeltlichen Parkmöglichkeiten zu

tragen.

– Kontrolle des Abholortes sowie des Umzugswagens (am Abhol- und Zielort), dass kein

Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

– unverzüglichen Entgegennahme des Transportgutes am Zielort. Ist Zielort versperrt und der

Auftraggeber nicht erreichbar, so ist ROBIN zur Entladung auf Kosten und Gefahr des

Auftraggebers berechtigt. Alternativ ist ROBIN berechtigt das Transportgut zu den jeweils

gültigen Preislisten einzulagern.

– Beistellung sämtlicher im Falle eines grenzüberschreitenden Transportes notwendigen

Dokumenten, insbesondere welche aufgrund von zoll- und verwaltungsrechtlichen Normen

erforderlich sind.

Im Falle der Nichtberücksichtigung dieser besonderen Mitwirkungspflichten kommen die im Punkt

„Mitwirkungspflichten des Auftraggebers“ genannten Rechtsfolgen analog zur Anwendung.

Berechtigung zur Prüfung der Ladung. ROBIN ist jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,

nachzuprüfen, ob die Ladung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt. Für den Fall, dass

die Angaben des Auftraggebers nicht mit den zur Verfügung gestellten Dokumenten übereinstimmt

stellt dies eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers dar.

Transportausschluss. ROBIN ist berechtigt, ohne gesonderter Begründung Gegenstände vom

Transport auszuschließen. Unter Anderem werden nachstehende Gegenstände ausnahmslos nicht

transportiert:

– Transport von Gefahrengut / Chemikalien und verbotenen Substanzen aller Art

– Transport von Tieren bzw. Lebewesen jeglicher Art

– Transport von nicht vollständig geleerten Aquarien

– Transport von fragilen Pflanzen oder Gegenständen, sofern diese nicht gesondert vom

Auftraggeber gestützt oder gesichert wurden

– Transport von nicht versicherten Kunstgegenständen, welche einen Wert von € 5.000,00

übersteigen

– Transport von nicht vollständig geleerten Elektrogeräten z.B. Kühlschrank

– Transport von Gegenständen, welche die Sicherheit der Mitarbeiter von ROBIN und Dritten

gefährden

Maximalgewicht. Das Maximalgewicht bei Umzugsdienstleistungen beträgt sofern nicht gesondert

vereinbart 1.400kg pro Transportfahrt. Im Fall der Beladung durch ROBIN ist ROBIN im Fall der

drohenden Überladung berechtigt die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der

Auftraggeber dennoch auf die Beladung, ist ROBIN berechtigt die weitere Beladung abzulehnen und

nur einen Teiltransport durchzuführen. Eine Zusatzfahrt stellt eine Änderung des Auftrags dar, ist nur

einvernehmlich möglich und kann insbesondere zur Änderung von Preisen führen.

Montagearbeiten. Montagearbeiten werden von ROBIN nur durchgeführt, sofern diese explizit im

individuellen Auftrag ausgewiesen sind.

Terminverschiebung. Terminverschiebungen sind ausschließlich nach Rücksprache mit ROBIN

möglich.

Stornogebühr bei Konsumenten. Der Auftraggeber als Konsument hat das Recht, gegen Bezahlung

einer Stornogebühr in der Höhe der Anzahlung, aber zumindest in der Höhe von 50% des

Auftragswerts ohne Angabe von Gründen bis 24h vor Beginn des Transportes vom Vertrag

zurückzutreten.

Besondere Leistungen Lagerraumvertrag

Übernahme des Lagerraums. Der Auftraggeber hat bei der Übernahme den Lagerraum eingehend zu

kontrollieren und etwaige Schäden/Verunreinigungen ROBIN unverzüglich (längstens innerhalb von

24 Stunden) schriftlich samt entsprechenden Lichtbildern, auf welchen die

Schäden/Verunreinigungen deutlich erkennbar sind, anzuzeigen.

Kaution. Der Auftraggeber ist vor Übergabe der Zugangsdaten zum Lagerraum durch ROBIN

verpflichtet, eine Kaution in der Höhe von 2 Monatsentgelten zu leisten. Der Entgeltanspruch von

ROBIN bleibt bei Säumnis des Kunden und einem dadurch verzögerten Zutritt zum Lagerraum

unberührt, da ROBIN den Lagerraum ab Vertragsbeginn bereitstellt.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und ordnungs- sowie fristgemäßer Rückgabe des

Lagerraums durch den Auftraggeber wird die Kaution innerhalb von 10 Werktagen ohne Zinsen auf

eine vom Auftraggeber bekanntzugebende Bankverbindung überwiesen.

ROBIN ist berechtigt, jenen Betrag von der Kaution abzuziehen und einzubehalten, der notwendig ist,

um

– eine Reinigung/Sanierung des Lagerraums nach Rückgabe vorzunehmen und etwaige

Schäden und Verschmutzungen zu beseitigen (siehe „Rückgabe des Lagerraums“);

– Entgeltrückst.nde des Auftraggebers oder sonstige Schadenersatzansprüche von ROBIN

gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zu decken;

– Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufbewahrung/Entsorgung von Waren/Gegenständen

nach dem Punkt „Hinterlassen von Waren/Gegenständen nach Vertragsende“ entstehen, zu

decken.

Zutrittsberechtigung. Der Zutritt zum Lagerraum sowie die Öffnung des Lagerraums ist ausschließlich

dem Auftraggeber sowie denjenigen Personen gestattet, welchen der Auftraggeber den Zugangscode

zum Lagerraum anvertraut hat.

Zutritt zum Lagerraum. Dem Auftraggeber wird von Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24 Uhr ein

Zugang zu dem von ihm gebuchten Lagerraum ermöglicht. ROBIN ist berechtigt, den Zugang des

Auftraggebers zu dem von ihm gebuchten Lagerraum bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder

berechtigten Interesses von ROBIN einzuschränken, wobei ein solcher wichtiger Grund insbesondere

dann vorliegt, wenn Anlagengebäude oder angrenzenden Bauteilen Umbauten,

Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Beschränkung des Zuganges wird dem Auftraggeber zumindest 10 Tage vor Inkrafttreten

mitgeteilt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ROBIN zu einem zumindest 7 Tage im Vorhinein angekündigten

Termin Zutritt zum Lagerraum zu verschaffen. Zudem ist ROBIN berechtigt, den Lagerraum ohne

Vorankündigung zu öffnen sowie zu betreten, wenn Gefahr im Verzug oder die Anweisung einer

autorisierten Behörde zur Öffnung des Lagerraums vorliegt.

Nutzung des Lagerraums. ROBIN stellt dem Auftraggeber den Lagerraum für die Verwahrung von

Waren und Gegenständen des Auftraggebers zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausschließlich Gegenstände/Waren im von ROBIN zur Verfügung

gestellten Lagerraum einzulagern, die entweder im Eigentum des Auftraggebers stehen oder über

welche ihm eine ausreichende Verfügungsgewalt betreffend die Einlagerung eingeräumt wurde.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die nachfolgenden Waren/Gegenstände/Materialien im von

ROBIN zur Verfügung gestellten Lagerraum einzulagern:

– verbotene Substanzen oder Gegenstände oder Waren/Gegenstände, die widerrechtlich

erworben wurden

– Lebewesen jeglicher Art (lebende oder tote Tiere, Pflanzen, Pilze)

– brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie beispielsweise Benzin oder Diesel,

Gas, Öle, Batterien, etc.

– Waffen aller Art, Munition und Sprengstoff

– radioaktive Stoffe, biologische/chemische Stoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell

gefährliche Materialien/Stoffe

– Rauch oder Geruch absondernde Waren/Gegenstände/Materialien

– Waren/Gegenstände/Materialien, welche Dritte durch Emissionen beeinträchtigen können

– Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, sofern diese nicht derart sicher verpackt sind, dass

sie gegen den Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen

– Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Briefmarkenund

Münzsammlungen

– Waren/Gegenstände, deren Gesamtwert den Wert der bezogenen Versicherungsdeckung

des Auftraggebers iHv EUR 2.000,00 oder die maximale Bodenbelastung von 500 kg/m3

überschreiten. Eine Einlagerung von Waren/Gegenständen mit höherem Gesamtwert als EUR

2.000,00 ist nur nach Bezug einer entsprechend höheren Versicherungsdeckung über ROBIN

oder dem Nachweis einer entsprechend höheren Versicherungsdeckung gestattet (siehe

„Versicherung“).

Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt,

– den Lagerraum in irgendeiner anderen Art und Weise außer zur Verwahrung von

Waren/Gegenständen zu verwenden;

– andere Tätigkeiten, außer des Be- und Entladens des Lagerraums, auf dem Grundstück

vorzunehmen;

– Gegenstände/Waren außerhalb des Lagerraums auf dem Grundstück abzustellen bzw. zu

lagern;

– den Lagerraum in einer Art und Weise zu verwenden, durch welche andere Kunden von

ROBIN oder Nachbarn gestört oder beeinträchtigt werden;

– Veränderungen/Umbauten am Lagerraum vorzunehmen;

– den Lagerraum zum Teil oder zur Gänze an Dritte weiterzugeben oder Dritten zum Gebrauch

zu überlassen;

– den Verkehr auf dem Grundstück irgendeiner Form zu behindern.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine etwaige Hausordnung von ROBIN einzuhalten.

Alternativer Lagerraum. ROBIN ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie

insbesondere im Fall unaufschiebbarer Reparaturen, Umbauten, behördlicher Anweisungen oder

dergleichen, den Auftraggeber schriftlich aufzufordern, den vom Auftraggeber gebuchten Lagerraum

binnen angemessener Frist von zumindest 10 Tagen zu räumen und die verwahrten

Waren/Gegenstände in einen alternativen, vergleichbaren Lagerraum zu verbringen.

Die Verbringung der Waren/Gegenstände in einen alternativen Lagerraum nach diesem

Vertragspunkt berührt das Vertragsverhältnis zwischen ROBIN und dem Auftraggeber nicht und

bleibt dieses unverändert aufrecht. Der Auftraggeber hat im Fall der Verbringung von

Waren/Gegenständen in einen alternativen Lagerraum nach diesem Vertragspunkt keinen Anspruch

auf Kostenerstattung oder Wechsel in den ursprünglich gebuchten Lagerraum.

Rückgabe des Lagerraums. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lagerraum bei Vertragsende

gesäubert und ordnungsgemäß geräumt im gleichen Zustand, wie der Lagerraum übergeben wurde,

zu verlassen.

Sofern der Lagerraum bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen und sauberen sowie

unbeschädigten Zustand vom Auftraggeber verlassen wurde, ist ROBIN berechtigt, die

Reinigung/Reparatur des Lagerraums zu veranlassen und die hierbei entstehenden Kosten dem

Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Hinterlassen von Waren/Gegenständen nach Vertragsende. Sofern der Auftraggeber nach

Vertragsende Waren/Gegenstände im Lagerraum hinterlässt, ist ROBIN berechtigt, die vom

Auftraggeber zurückgelassenen Waren/Gegenstände an einen anderen, von ROBIN gewählten Ort zu

verbringen und dort zu verwahren, wobei ROBIN berechtigt ist, für diese Verwahrungsleistung ein

angemessenes Entgelt vom Auftraggeber zu verlangen. Sollte der Auftraggeber nach dem Setzen

einer finalen, zumindest vierwöchigen Abholungsfrist die Waren/Gegenstände nicht abholen, ist

Robin berechtigt, die vom Auftraggeber zurückgelassenen Waren/Gegenstände auf Kosten des

Kunden zu entsorgen.

Vertragliches Pfandrecht. Der Verwahrer räumt ROBIN zur Besicherung sämtlicher Ansprüche,

welche ROBIN im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehen, wie

insbesondere Ansprüche auf das vertraglich geschuldete Entgelt, auf Verzugszinsen oder auf sonstige

Schadenersatzansprüche, ein Pfandrecht an den vom Auftraggeber im Lagerraum verwahrten

Waren/Gegenständen ein. Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht von ROBIN bleibt hiervon unberührt.

Auf Verlangen von ROBIN ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die verpfändeten

Waren/Gegenstände an ROBIN herauszugeben.

Versicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mindestversicherungsdeckung für den von ihm

gebuchten Lagerraum zu beziehen. ROBIN bezieht diese Mindestversicherungsdeckung für den

Auftraggeber in der Höhe von EUR 2.000,00.

ROBIN ermöglicht es dem Auftraggeber, über den Webshop von ROBIN eine höhere

Versicherungsdeckung zu beziehen. Alternativ ist der Auftraggeber berechtigt, über eine andere

Versicherungsanstalt eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wobei die externe

Versicherungsdeckung ROBIN schriftlich anzuzeigen und mit einem entsprechenden Nachweis zu

belegen ist, um eine Erhöhung des erlaubten Lagerwerts nach dem Punkt „Nutzung des Lagerraums“

zu bewirken.

Treuepflichten & Abwerbeverbot

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen

Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils

anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges

Vertragsende hinaus.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von ROBIN

abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem

Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des

Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des

abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.

Entgelt

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von ROBIN bei Verträgen mit

Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der

gesetzlichen Höhe.

Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von ROBIN gegenüber Unternehmern sind unverbindlich.

Dasselbe gilt gegenüber Konsumenten, wenn auf die Unverbindlichkeit vor Abgabe des

Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen wurde. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die

Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die

tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat ROBIN

den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als

vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem

Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine

kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein

gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein

als genehmigt.

Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle

Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind

die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des

Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

Abrechnung nach Aufwand/ nach Stundensatz. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine

Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der

voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von ROBIN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar

abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Abrechnungsmodus bei Lagerraumverträgen. Das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt ist

monatlich im Vorhinein zu bezahlen, Abrechnungsbeginn ist der jeweilige Monatstag des

Vertragsbeginns.

Abrechnungsmodus bei Umzugsverträgen. Der Auftraggeber hat die Hälfte des vertraglich

vereinbarten Entgelts bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Der Rest des vertraglich vereinbarten

Entgelts ist vom Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss des Auftrages zu bezahlen.

Abrechnungsmodus bei sonstigen Leistungen. Der Auftraggeber hat ein Drittel des vertraglich

vereinbarten Entgelts bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Der Rest des vertraglich vereinbarten

Entgelts ist vom Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages zu bezahlen.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist ROBIN berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen

gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

Kostenvorschuss. Zudem ist ROBIN berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung

vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines

Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des

Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der

als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer

Verlängerung der Vertragsdauer ist ROBIN berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf

Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an

dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen.

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem

Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben

unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

Auch sonst ist ROBIN berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung

vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von

ROBIN beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von ROBIN nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit

der Beeinflussung glaubhaft zu machen. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten

Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.

Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Auftraggeber als

Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von

ROBIN ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt ROBIN trotzdem das vereinbarte Honorar. ROBIN

muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen.

Dasselbe gilt, wenn ROBIN aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund

vom Vertrag zurücktritt.

Zahlung

Fälligkeit Die Rechnungen von ROBIN sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die

Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von ROBIN sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von ROBIN mit der

Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine

Barzahlung ist ausgeschlossen.

Lastschrift. Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der

Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist ROBIN berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage

nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von ROBIN

angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung

durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen. ROBIN ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im

eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung

des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern ROBIN den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt

dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und

Zahlungsabwicklung.

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein

Eigentumsvorbehalt zugunsten von ROBIN an den von ROBIN gelieferten Waren bis zur vollständigen

Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle

des Verzuges ist ROBIN berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der

Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch ROBIN zu. Die Geltendmachung

des Eigentumsvorbehalts durch ROBIN bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer ROBIN erklärt

den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine

Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an ROBIN ab. ROBIN ist berechtigt, den

Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen

Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von ROBIN

aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von ROBIN schriftlich anerkannt oder

gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung. Soweit ROBIN und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt

Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen

Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit

Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der

Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen

oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer

zumindest 7-tägigen Nachfrist ist ROBIN berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit

dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort

abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur

vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Gesch.ftsführung des Auftraggebers und

unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist ROBIN berechtigt, von allen

Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist ROBIN

auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann ROBIN selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der

Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Haftung

Klassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet ROBIN für die Zielerreichung.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die

Leistungen von ROBIN eingreift oder undokumentierte oder für ROBIN nicht mehr leicht

nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von

ROBIN, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung,

Mängelbehebung.

Gefahrenübergang bei Unternehmern. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den

Auftraggeber über, sobald ROBIN die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der

Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine

Kosten ROBIN mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

Rügeverpflichtung bei Unternehmern. Der Auftraggeber hat nach Übergabe der Waren durch

ROBIN, spätestens binnen 8 Tagen die übergeben Waren zu kontrollieren und allfällige Mängel bzw.

Schäden schriftlich zu rügen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener

Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls

binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die

Kontrollen haben aufgrund der Wichtigkeit von Endkontrollen in Form einer detaillierten und

besonders sorgfältigen Kontrolle zu erfolgen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu

beschreiben. Der Auftraggeber hat ROBIN alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw.

Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch

den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und

Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen,

insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des

Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der

Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern

auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht

wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung

nach Wahl von ROBIN zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei

Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen

Leistungsteil neu zu laufen.

Garantie. Im Fall der Einräumung von Garantien durch ROBIN sind diese explizit als „GARANTIE“

gekennzeichnet.

Im Fall einer Garantiezusage durch ROBIN beginnt die Frist zur Geltendmachung des

Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis

des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht

aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet ROBIN für die gewöhnlich

vorausgesetzten Eigenschaften.

Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen,

ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und

wegen Verkürzung über die Hälfte ist bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer

Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen,

soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw.

bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ROBIN beruhen.

Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und

des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von

anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine

Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen

erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von ROBIN, nicht bei der

Verfolgung der Interessen von ROBIN tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von ROBIN

einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung,

Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmern jegliche

verschuldensabhängige Haftung von ROBIN zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und

jegliche verschuldensunabhängige Haftung von ROBIN ausgeschlossen.

Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers

herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von ROBIN ausgeschlossen.

Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. Soweit ROBIN bei Verträgen

mit Unternehmern vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche

verschuldensunabhängige Haftung von ROBIN für die Services und Komponenten dieser Dritten

ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden

reduziert.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit ROBIN Leistungen oder Leistungsteile kostenlos

erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile

ausgeschlossen.

Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von ROBIN ist ausgeschlossen.

Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des

Mangels, die Rechtzeitigkeit der M.ngelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens

sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der

Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser ROBIN

schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für

die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich

mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber

und ROBIN ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen

Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw.

gewerbliche Tätigkeit von ROBIN auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der

Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch

das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine

Anwendung.

Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen ROBIN und Unternehmen wird das

sachlich zuständige österreichische Gericht für Graz vereinbart. ROBIN ist aber auch zur Klage am

allgemeinen Gerichtsstand von ROBIN und des Unternehmens berechtigt.

VERTRAGSDATENSCHUTZERKLÄRUNG

Datenschutz durch ROBIN. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw.

dessen betroffener Mitarbeiter (im Folgenden kurz Auftraggeber) erfolgt durch die Robins Umzüge

GmbH, Gradnerstraße 120, 8054 Graz, Österreich, zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs 1 lit

b DSGVO (Vertragserfüllung, Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen z.B. Angebotslegung), Art. 6

Abs 1 lit c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung z.B. Rechnungslegung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1

lit f (berechtigtes Interesse von ROBIN z.B. Dokumentation der Geschäftsbeziehung). Werden im

Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten besonderer Kategorien (z.B.

Gesundheitsdaten, biometrische Daten) verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich für im

Vorhinein ausdrücklich festgelegte Zwecke und nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen

gemäß Art. 9 Abs 2 lit a DSGVO.

Weiterverarbeitung. Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende

Weiterverarbeitung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kontaktdaten des Auftraggebers zum Zweck des

Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen

Versand von Werbung.

Elektronische Direktwerbung. Eine Verarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in

einwilligungspflichtigen Formen wie z.B. dem elektronischen Versand von Werbung oder der

Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund einer zusätzlichen freiwilligen

Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.

Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung. Es besteht keine gesetzliche

oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers.

Stellt der Auftraggeber, die von ROBIN zur Vertragserfüllung benötigten personenbezogenen Daten

jedoch vor Vertragsabschluss ROBIN nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass ROBIN dem

Auftraggeber kein Angebot unterbreiten kann bez. kein Vertragsabschluss zwischen ROBIN und dem

Auftraggeber zustande kommt.

Auch zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des

Auftraggebers besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung. Die Nichterteilung der

Einwilligung hätte je nach Einwilligung entweder zur Folge, dass entweder kein Vertragsabschluss

zwischen ROBIN und dem Auftraggeber zustande kommt oder, dass der Auftraggeber keine

Direktwerbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.

Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur

Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogene Daten. Es erfolgt eine Weitergabe der

personenbezogenen Daten des Auftraggebers, nur an nachstehend angeführte Empfänger oder

Empfängerkategorien:

– Banken und Zahlungsdienstanbieter (Zahlungsabwicklung)

– Versanddienstleister (Versand von Waren und Rechnungen)

– Steuerberater (Buchführung gemäß UGB/BAO, Erstellung eines Jahresabschlusses)

– Inkassobüros (Forderungsbetreibung)

– Rechtsanwälte (im Falle der Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen

Rechtsansprüchen)

– Kommunikationsdienstleister (zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses)

– Subdienstleister zur Projektrealisierung (zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses)

Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund

gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Weltweite Verarbeitung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch

ROBIN erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union.

Eine Verarbeitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers in

Drittstaaten erfolgt nur

– sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen ROBIN und dem Auftraggeber

erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder

– sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers

erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder

– nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch ROBIN in demjenigen

Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des

Auftraggebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.

Speicherdauer. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung

gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt.

Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum

Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal zehn Jahre

nach Abschluss der Aufträge statt.

Sofern zwischen ROBIN und dem Auftraggeber kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die

personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation der

Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.

Widerrufsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, eine von diesem erteilte Einwilligung jederzeit zu

widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich

erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls

auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. Im Fall des Widerrufs der Einwilligung wird die

Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis

zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.

Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen

Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre

personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.

Betroffenenrechte. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner

personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf

Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten

der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse

40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.